(TRBA 460)
Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV) ist eine Konkretisierung des Arbeitsschutzgesetzes.
§ 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich. Zweck der Verordnung ist der Schutz der Beschäftigten vor der Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit bei diesen Tätigkeiten. Diese Verordnung gilt nicht für Tätigkeiten, die dem Gentechnikrecht unterliegen, soweit dort gleichwertige oder strengere Regelungen bestehen. (Anwendungsschema: siehe Anhang)
Gruppe1:
Pilze, bei denen bisher keine Gefährdung des gesunden Menschen beobachtet wurde (fehlendes bis sehr geringes Risiko). Der Gruppe 1 sind auch Pilze zugeordnet, die als sogenannte opportunistische Erreger ausschließlich von Kranken mit schweren Immunstörungen isoliert wurden.
Gruppe 2:
Pilze, die geeignet sind , bei gesunden Menschen mit geringfügigen Störungen der Infektabwehr (mäßiges Risiko) Mykosen auszulösen. Für die Behandlung der Mykosen stehen wirksame Mittel zur Verfügung. Beispiel: Aspergillus fumigatus, Aspergillus flavus
Gruppe 3:
Pilze, die für Beschäftigte und für die Bevölkerung ein hohes Risiko darstellen. Für die Behandlung von Mykosen stehen Heilmittel zur Verfügung, deren Wirkung aber oft unzureichend ist. Schimmelpilze der Gruppe 3 sind in Wohn- oder Büroräumen nicht zu erwarten.
Gruppe 4:
Pilze, die für Beschäftigte und die Bevölkerung ein hohes Risiko darstellen. Zur Zeit sind keine Pilze der Risikogruppe 4 bekannt (bisher nur Viren).
Schutzstufe 1 (Gefährdung vergleichbar Risikogruppe 1):
Es gelten die Anforderungen der TRBA 500: „allgemeine Hygiene: Mindestmaßnahmen sind einzuhalten.“ Das heisst unter anderem „Maßnahmen zur Vermeidung/Reduktion von Aerosolen, Stäuben und Nebel“ sind zu ergreifen. „Im Einzelfall kann aufgrund der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung zusätzlich (....) der Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung zeitweilig notwendig werden.“
Als persönliche Schutzausrüstung kommen in Betracht:
Schutzstufe 2: Hier gilt der Anhang III der Biostoffverordnung:
Sicherheitsmaßnahmen bei gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten, die nicht unter Anhang II fallen
(1) Die Schutzstufe 1 umfaßt allgemeine Hygienemaßnahmen entsprechend den vom Ausschuß für biologische Arbeitsstoffe festgelegten technischen Regeln.
(2) Die Schutzstufen 2, 3 und 4 umfassen die nachfolgenden Sicherheitsmaßnahmen:
| A | B Schutzstufen | ||
|---|---|---|---|
| Sicherheitsmaßnahmen | 2 | 3 | 4 |
| 1. Arbeiten mit lebensfähigen Organismen müssen in einem System durchgeführt werden, das den Prozeß physisch von der Umwelt trennt | verbindlich | verbindlich | verbindlich |
| 2. Abgase aus dem abgeschlossenen System müssen so behandelt werden, daß | das Freiwerden minimal gehalten wird | das Freiwerden verhütet wird | das Freiwerden verhütet wird |
| 3. Sammlung von Proben, Hinzufügung von Werkstoffen zu einem abgeschlossenen System und Übertragung lebensfähiger Organismen in ein anderes abgeschlossenes System müssen so durchgeführt werden, daß: | das Freiwerden minimal gehalten wird | das Freiwerden verhindert wird | das Freiwerden verhindert wird |
| 4. Kulturflüssigkeiten dürfen nicht aus dem abgeschlossenen System genommen werden, wenn die lebensfähigen Organismen nicht: | durch erprobte Mittel inaktiviert worden sind | durch erprobte chemische oder physikalische Mittel inaktiviert worden sind | durch erprobte chemische oder physikalische Mittel inaktiviert worden sind |
| 5. Der Verschluß der Kulturgefäße muß so ausgelegt sein, daß: | ein Freiwerden minimal gehalten wird | ein Freiwerden verhütet wird | ein Freiwerden verhütet wird |
| 6. Abgeschlossene Systeme müssen innerhalb kontrollierter Bereiche angesiedelt sein | empfohlen | empfohlen | verbindlich |
| a) Biogefahrenzeichen müssen angebracht werden | empfohlen | verbindlich | verbindlich |
| b) der Zugang muß ausschließlich auf das dafür vorgesehene Personal beschränkt sein | empfohlen | verbindlich | verbindlich über Luftschleuse |
| c) das Personal muß Schutzkleidung tragen | verbindlich | verbindlich | vollständige Umkleidung |
| d) Dekontaminations- und Waschanlagen müssen für das Personal bereitstehen | verbindlich | verbindlich | verbindlich |
| e) das Personal muß vor dem Verlassen des kontrollierten Bereiches duschen | nein | empfohlen | verbindlich |
| f) Abwässer aus Waschbecken und Duschen müssen gesammelt und vor der Ableitung inaktiviert werden | nein | empfohlen | verbindlich |
| g) der kontrollierte Bereich muß entsprechend belüftet sein, um die Luftverseuchung auf einem Mindeststand zu halten | empfohlen | verbindlich, wenn Infizierung über Luft erfolgen kann | verbindlich |
| h) der kontrollierte Bereich muß stets in atmosphärischem Unterdruck gehalten werden | nein | empfohlen | verbindlich |
| i) Zuluft und Abluft zum kontrollierten Bereich müssen durch Hochleistungsschwebstoff-Filter geführt werden | nein | empfohlen | verbindlich |
| j) der kontrollierte Bereich muß so ausgelegt sein, daß er ein Überlaufen des gesamten Inhalts des abgeschlossenen Systems abblockt | nein | empfohlen | verbindlich |
| k) der kontrollierte Bereich muß versiegelt werden können, um eine Begasung zuzulassen | nein | empfohlen | verbindlich |
| l) Abwasserbehandlung vor der endgültigen Ableitung | inaktiviert durch erprobte Mittel | inaktiviert durch erprobte chemische oder physikalische Mittel | inaktiviert durch erprobte chemische oder physikalische Mittel |
Autor: Dipl.-Biol. Martin Pritsch, AnBUS e.V.
Dipl.-Ing. Hansmartin Kirschmann
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